Blog 51 | Der steuerbefreite Kapitalgewinn bei der Unternehmensnachfolge: was es zu beachten gilt

Der steuer­freie Kapital­gewinn im Zusam­menhang mit dem Unter­neh­mens­verkauf ist ein echtes Schweizer Privileg und für Unter­neh­me­rinnen und Unter­nehmer ein wichtiger Grund, sich frühzeitig mit der Unter­nehmens­nach­folge zu befassen. Wer die steuer­lichen Spiel­regeln kennt und recht­zeitig die richtigen Weichen stellt, kann beim Verkauf seines Unter­nehmens erheblich profi­tieren. Doch Vorsicht ist geboten: Bereits kleine Fehler in der Struk­tu­rierung können dazu führen, dass die Steuer­be­freiung verloren geht. Wir zeigen, worauf KMU-Unter­nehmer achten müssen. 

Ein steuer­freier Kapital­gewinn ist der Gewinn, den eine Privat­person beim Verkauf von Privat­ver­mögen (z. B. Aktien aus dem eigenen Depot, Kunst, Sammlungen) erzielt – und der nicht als Einkommen besteuert wird. Im Kontext eines Unter­neh­mens­ver­kaufs bedeutet der steuer­freie Kapital­gewinn, dass die Unter­neh­merin Aktien/Anteile der eigenen AG oder GmbH aus dem Privat­ver­mögen verkauft und Gewinn daraus nicht als Einkommen steuerbar ist. Damit das aller­dings erreicht werden kann, ist die Struktur des Verkaufs relevant.

Grund­sätzlich gilt: Ein steuer­freier Kapital­gewinn ist nur möglich, wenn Anteile einer Kapital­ge­sell­schaft (namentlich einer AG oder GmbH) aus dem Privat­ver­mögen des Unter­nehmers verkauft werden. Dabei spricht man von einem sogenannten «Share Deal», bei dem die Aktien oder Stamm­an­teile direkt übertragen werden.

Werden hingegen die Aktiven, d.h. die Vermö­gens­werte des Unter­nehmens, wie Maschinen, Fahrzeuge, Immobilien oder auch Verträge, verkauft, handelt es sich um einen sog. Asset Deal; in diesem Fall ist der Gewinn steuerpflichtig.

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

Damit der Kapital­gewinn steuerfrei bleibt, müssen somit zunächst zwei zentrale Bedin­gungen erfüllt sein:

  • Es handelt sich beim verkauften Unter­nehmen um eine Kapital­ge­sell­schaft (bspw. AG oder GmbH).
  • Die Anteile befinden sich im Privat­ver­mögen des Verkäufers.

Wenn eine dieser Voraus­set­zungen nicht gegeben ist, dann gilt es die Struk­turen recht­zeitig nach Möglich­keiten anzupassen. Recht­zeitig bedeutet in diesem Fall in der Regel minde­stens 5 Jahre vor der angestrebten Veräus­serung. Unsere Empfehlung an Unter­nehmer lautet deshalb: Wenn Sie Struk­turen bauen, dann denken Sie dabei immer auch an das Übermorgen – sprich den späteren Verkauf des Unternehmens. 

Wenn Sie Struk­turen bauen, dann denken Sie dabei immer auch an das Übermorgen – sprich den späteren Unternehmens-Verkauf.

Selbst wenn die erwähnten Grund­vor­aus­set­zungen erfüllt sind, kann die Steuer­be­freiung gefährdet sein. In der Praxis sind insbe­sondere drei Punkte kritisch.

Damit eine Steuer­be­freiung gelingen kann, müssen nebst den zwei Grund­vor­aus­set­zungen auch folgende Punkte berück­sichtig werden:

Erstens: Ein steuer­freier Kapital­gewinn entfällt, wenn der Unter­nehmer im Ergebnis an sich selbst verkauft (Trans­po­nierung). Dies ist der Fall, wenn der Verkäufer zu minde­stens 50% am Käufer­un­ter­nehmen beteiligt ist.

Zweitens: Nach dem Verkauf an ein Unter­nehmen darf die verkaufte Gesell­schaft in den ersten fünf Jahren keine Substanz­di­vi­denden auszahlen, um den Kaufpreis zu finan­zieren. Nur die effektiv erzielten Gewinne dürfen ausge­schüttet werden. Wird trotzdem auf die Substanz gegriffen, kann eine sog. indirekte Teilli­qui­dation vorliegen. Dies hat zur Folge, dass der vermeintlich steuer­freie Gewinn rückwirkend beim Verkäufer nachbe­steuert wird.

Drittens: In vielen Kantonen, insbe­sondere im Kanton Zürich, prüfen die Steuer­be­hörden, ob der Kaufpreis innerhalb von sieben Jahren reali­stisch amorti­siert werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird die Steuer­be­freiung regel­mässig nicht akzep­tiert. Dieser Umstand ist insbe­sondere bei famili­en­in­ternen Nachfol­ge­lö­sungen zu beachten, wo die Kaufpreis­fi­nan­zierung häufig über Verkäu­fer­dar­lehen erfolgt.

Die wichtigsten Empfehlungen

Die steuer­liche Begleitung einer Unter­nehmens­nach­folge erfordert Erfahrung, Weitsicht und eine klare Kommu­ni­kation mit der Steuer­be­hörde. Wir empfehlen deshalb insbesondere:

  • Struktur überprüfen: Frühzeitig klären, ob im Rahmen der bestehenden Struk­turen ein steuer­freier Kapital­gewinn möglich oder ob sich Anpas­sungen aufdrängen.
  • Steuer­hi­storie beachten: Begleichen Sie auch in der Zeit als Unter­nehmer ihre Einkommens‑, Vermögens- und Unter­neh­mens­steuer geset­zes­konform. Wer die maximale Optimierung über Jahre gesucht hat, hat bei der Steuer­be­hörde vielleicht auch einen entspre­chenden Ruf und wird unter Umständen “noch genauer” unter die Lupe genommen. 
  • Profes­sio­neller Umgang: Eine sachliche, respekt­volle Kommu­ni­kation mit der Steuer­ver­waltung ist immer im eigenen Interesse, dies gilt nicht zuletzt auch bei komplexen Nachfolgefragen.

Zusam­men­fassend können wir festhalten: Ein steuer­freier Kapital­gewinn auf Privat­ver­mö­gens­an­teilen ist in der DACH-Region nur in der Schweiz möglich und auch nur dann, wenn frühzeitig die richtigen Voraus­set­zungen dafür geschaffen werden.

Mehr zum Thema

Auf unserer Plattform finden Sie weiter­füh­rende Unter­lagen zum Thema “Steuern”, u.a. können wir folgende Beiträge empfehlen:

Im Download-Center stellen wir Ihnen diverse Unter­lagen und Arbeits­blätter kostenlos zur Verfügung.

ÜBER JÖRG FREI

Jörg Frei ist eidg. dipl. Steuer­ex­perte, Rechts­anwalt und Notar sowie Fachanwalt SAV Bau- und Immobi­li­en­recht. Als Fachspe­zialist ist er seit 2011 bei Swiss­Legal asg.advocati tätig, insbe­sondere in den Fachge­bieten Steuer­recht, Baurecht und Planungsrecht.

Fotonachweis: Shutter­stock

Das könnte Sie auch noch interessieren