Der steuerfreie Kapitalgewinn im Zusammenhang mit dem Unternehmensverkauf ist ein echtes Schweizer Privileg und für Unternehmerinnen und Unternehmer ein wichtiger Grund, sich frühzeitig mit der Unternehmensnachfolge zu befassen. Wer die steuerlichen Spielregeln kennt und rechtzeitig die richtigen Weichen stellt, kann beim Verkauf seines Unternehmens erheblich profitieren. Doch Vorsicht ist geboten: Bereits kleine Fehler in der Strukturierung können dazu führen, dass die Steuerbefreiung verloren geht. Wir zeigen, worauf KMU-Unternehmer achten müssen.
Ein steuerfreier Kapitalgewinn ist der Gewinn, den eine Privatperson beim Verkauf von Privatvermögen (z. B. Aktien aus dem eigenen Depot, Kunst, Sammlungen) erzielt – und der nicht als Einkommen besteuert wird. Im Kontext eines Unternehmensverkaufs bedeutet der steuerfreie Kapitalgewinn, dass die Unternehmerin Aktien/Anteile der eigenen AG oder GmbH aus dem Privatvermögen verkauft und Gewinn daraus nicht als Einkommen steuerbar ist. Damit das allerdings erreicht werden kann, ist die Struktur des Verkaufs relevant.
Grundsätzlich gilt: Ein steuerfreier Kapitalgewinn ist nur möglich, wenn Anteile einer Kapitalgesellschaft (namentlich einer AG oder GmbH) aus dem Privatvermögen des Unternehmers verkauft werden. Dabei spricht man von einem sogenannten «Share Deal», bei dem die Aktien oder Stammanteile direkt übertragen werden.
Werden hingegen die Aktiven, d.h. die Vermögenswerte des Unternehmens, wie Maschinen, Fahrzeuge, Immobilien oder auch Verträge, verkauft, handelt es sich um einen sog. Asset Deal; in diesem Fall ist der Gewinn steuerpflichtig.
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
Damit der Kapitalgewinn steuerfrei bleibt, müssen somit zunächst zwei zentrale Bedingungen erfüllt sein:
- Es handelt sich beim verkauften Unternehmen um eine Kapitalgesellschaft (bspw. AG oder GmbH).
- Die Anteile befinden sich im Privatvermögen des Verkäufers.
Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben ist, dann gilt es die Strukturen rechtzeitig nach Möglichkeiten anzupassen. Rechtzeitig bedeutet in diesem Fall in der Regel mindestens 5 Jahre vor der angestrebten Veräusserung. Unsere Empfehlung an Unternehmer lautet deshalb: Wenn Sie Strukturen bauen, dann denken Sie dabei immer auch an das Übermorgen – sprich den späteren Verkauf des Unternehmens.
Wenn Sie Strukturen bauen, dann denken Sie dabei immer auch an das Übermorgen – sprich den späteren Unternehmens-Verkauf.
Selbst wenn die erwähnten Grundvoraussetzungen erfüllt sind, kann die Steuerbefreiung gefährdet sein. In der Praxis sind insbesondere drei Punkte kritisch.
Damit eine Steuerbefreiung gelingen kann, müssen nebst den zwei Grundvoraussetzungen auch folgende Punkte berücksichtig werden:
Erstens: Ein steuerfreier Kapitalgewinn entfällt, wenn der Unternehmer im Ergebnis an sich selbst verkauft (Transponierung). Dies ist der Fall, wenn der Verkäufer zu mindestens 50% am Käuferunternehmen beteiligt ist.
Zweitens: Nach dem Verkauf an ein Unternehmen darf die verkaufte Gesellschaft in den ersten fünf Jahren keine Substanzdividenden auszahlen, um den Kaufpreis zu finanzieren. Nur die effektiv erzielten Gewinne dürfen ausgeschüttet werden. Wird trotzdem auf die Substanz gegriffen, kann eine sog. indirekte Teilliquidation vorliegen. Dies hat zur Folge, dass der vermeintlich steuerfreie Gewinn rückwirkend beim Verkäufer nachbesteuert wird.
Drittens: In vielen Kantonen, insbesondere im Kanton Zürich, prüfen die Steuerbehörden, ob der Kaufpreis innerhalb von sieben Jahren realistisch amortisiert werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird die Steuerbefreiung regelmässig nicht akzeptiert. Dieser Umstand ist insbesondere bei familieninternen Nachfolgelösungen zu beachten, wo die Kaufpreisfinanzierung häufig über Verkäuferdarlehen erfolgt.
Die wichtigsten Empfehlungen
Die steuerliche Begleitung einer Unternehmensnachfolge erfordert Erfahrung, Weitsicht und eine klare Kommunikation mit der Steuerbehörde. Wir empfehlen deshalb insbesondere:
- Struktur überprüfen: Frühzeitig klären, ob im Rahmen der bestehenden Strukturen ein steuerfreier Kapitalgewinn möglich oder ob sich Anpassungen aufdrängen.
- Steuerhistorie beachten: Begleichen Sie auch in der Zeit als Unternehmer ihre Einkommens‑, Vermögens- und Unternehmenssteuer gesetzeskonform. Wer die maximale Optimierung über Jahre gesucht hat, hat bei der Steuerbehörde vielleicht auch einen entsprechenden Ruf und wird unter Umständen “noch genauer” unter die Lupe genommen.
- Professioneller Umgang: Eine sachliche, respektvolle Kommunikation mit der Steuerverwaltung ist immer im eigenen Interesse, dies gilt nicht zuletzt auch bei komplexen Nachfolgefragen.
Zusammenfassend können wir festhalten: Ein steuerfreier Kapitalgewinn auf Privatvermögensanteilen ist in der DACH-Region nur in der Schweiz möglich und auch nur dann, wenn frühzeitig die richtigen Voraussetzungen dafür geschaffen werden.
Auf unserer Plattform finden Sie weiterführende Unterlagen zum Thema “Steuern”, u.a. können wir folgende Beiträge empfehlen:
- Steuerplanung beim Unternehmensverkauf: Jörg Frei im Gespräch
- Unser Dossier zu “KMU Nachfolge und Steuern” (Schrift 14)
Im Download-Center stellen wir Ihnen diverse Unterlagen und Arbeitsblätter kostenlos zur Verfügung.
ÜBER JÖRG FREI
Jörg Frei ist eidg. dipl. Steuerexperte, Rechtsanwalt und Notar sowie Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht. Als Fachspezialist ist er seit 2011 bei SwissLegal asg.advocati tätig, insbesondere in den Fachgebieten Steuerrecht, Baurecht und Planungsrecht.
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