Häufig übergeben Inhaberinnen und Inhaber ihr Unternehmen nicht an eine einzelne Person, sondern an ein Team oder in eine Co-Leitung. Wer die Verantwortung teilt, sollte sich auch rechtlich vorausschauend absichern. Ein zentrales Instrument dafür ist der Aktionärsbindungsvertrag (ABV). Wir führen aus, wie der ABV rechtliche Sicherheit schafft zwischen Aktionärinnen und Aktionären.
Ob Geschwister, langjährige Kadermitarbeitende oder mehrere externe Investoren: Wird die Eigentumsnachfolge auf mehrere Schultern verteilt, braucht es klare Regeln für das Miteinander als Aktionäre. Der Aktionärsbindungsvertrag schafft diese Grundlage, bevor unterschiedliche Vorstellungen zu Konflikten führen.
Kernaussagen
- Ein Aktionärsbindungsvertrag (ABV) regelt das Verhältnis der Aktionäre untereinander eigenständig und schliesst damit Lücken, die Gesetz und Statuten offenlassen.
- Mit Vorhand‑, Vorkaufs- und Kaufsrechten sowie Mitverkaufsrechten und ‑pflichten lässt sich im ABV steuern, wer Aktien erwerben darf und wie mit Verkauf, Tod oder Konflikten unter Aktionären umgegangen wird.
- Im Kontext der Unternehmensnachfolge ist ein Aktionärsbindungsvertrag immer relevant und ganz besonders dann, wenn die Eigentumsnachfolge von mehreren Personen angetreten wird.
Diese Fragen werden beantwortet
- Was ist ein Aktionärsbindungsvertrag und wen verpflichtet er?
- Weshalb reichen Gesetz und Statuten für das Zusammenspiel der Aktionäre nicht aus?
- Welche Instrumente regelt ein ABV, um die Übertragung von Aktien zu steuern?
Spielregeln der Aktionärinnen und Aktionäre
Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft oder der Aufnahme neuer Investoren im Unternehmen stehen oft Wachstum, Kundenbedürfnisse und Finanzierung im Vordergrund. Solange sich alle Aktionäre einig sind, ist dies der beste Zeitpunkt, um Regeln für spätere Veränderungen und Konflikte festzulegen.
Solange sich alle Aktionäre einig sind, ist dies der beste Zeitpunkt, um Regeln für spätere Veränderungen und Konflikte festzulegen.
Dr. Silvan Hauser, Rechtsanwalt
Was passiert nämlich, wenn ein Aktionär seine Aktien verkaufen will, eine 50/50 Beteiligung zu einer Blockade führt oder ein Aktionär verstirbt? Ein Aktionärsbindungsvertrag schafft Klarheit, bevor unterschiedliche Interessen oder Konflikte die Zusammenarbeit und die Handlungsfähigkeit des Unternehmens belasten.
Was ist ein Aktionärsbindungsvertrag?
Der Aktionärsbindungsvertrag[1] (auch „ABV“) ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen zwei oder mehreren Aktionären. Darin vereinbaren die Parteien ausgewählte Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ihrer Stellung als Aktionäre, insbesondere wie sie ihre Aktionärsrechte ausüben und sich in bestimmten Situationen verhalten sollen.
Die betroffene Aktiengesellschaft ist in der Regel nicht Partei des Vertrages.[2] Der Aktionärsbindungsvertrag zeigt also direkt nur unter den jeweiligen Vertragsparteien Wirkung, nicht aber im Verhältnis des einzelnen Aktionärs zur Gesellschaft.
Der Aktionärsbindungsvertrag ist im Schweizer Recht nicht als eigener Vertragstyp geregelt und auch nicht gesetzlich vorgeschrieben.[3] Beim Abschluss eines Aktionärsbindungsvertrags gilt grundsätzlich die Formfreiheit, es sei denn, der Vertrag enthält Regelungen, für welche im Gesetz eine Formvorschrift vorgesehen ist. Enthält der Aktionärsbindungsvertrag beispielsweise erbrechtliche Bestimmungen, muss dieser öffentlich beurkundet werden.[4] Nichtsdestotrotz empfiehlt es sich aus Beweisgründen, den Aktionärsbindungsvertrag in schriftlicher Form abzuschliessen.
Weshalb reichen Gesetz und Statuten nicht aus?
Gesetz und Statuten regeln in erster Linie die Organisation der Aktiengesellschaft sowie das Verhältnis zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären.[5] Sie bestimmen unter anderem die Zuständigkeiten der Gesellschaftsorgane, die Kapitalstruktur und die mit den Aktien verbundenen Rechte. Die konkrete Zusammenarbeit der Aktionäre untereinander bleibt dagegen in vielen Punkten offen.
Ein Aktionärsbindungsvertrag ist kein Ausdruck von Misstrauen, sondern ein Instrument vorausschauender Unternehmensführung
Dr. Silvan Hauser, Rechtsanwalt
Zudem können Aktionäre auch durch die Statuten grundsätzlich nicht dazu verpflichtet werden, mehr zu leisten als den bei der Ausgabe ihrer Aktien festgesetzten Betrag.[6] Weitergehende persönliche Verpflichtungen der Aktionäre sind deshalb in einem Aktionärsbindungsvertrag zu vereinbaren. Dieser ergänzt Gesetz und Statuten durch individuell ausgestaltete Regeln über das Verhältnis der Aktionäre untereinander, ohne die gesellschaftsrechtliche Ordnung zu ersetzen.[7]
Was regelt ein Aktionärsbindungsvertrag?
Bei einer nicht börsenkotierten Aktiengesellschaft – welche für eine Beteiligung grundsätzlich nicht jedermann offen steht – ist häufig nicht nur entscheidend, wie viele Aktien eine Person hält, sondern auch, wer überhaupt zum Aktionariat gehört.
Im Aktionärsbindungsvertrag kann man deshalb – über die Regeln der Statuten hinaus – die Übertragung von Aktien beschränken und überdies festlegen, unter welchen Voraussetzungen die bisherigen Aktionäre oder Dritte Aktien erwerben können. Zu den wichtigsten Instrumenten gehören diesbezüglich Vorhand‑, Vorkaufs- und Kaufsrechte sowie Mitverkaufsrechte und Mitverkaufspflichten.
Vorhand- und Vorkaufsrechte
Ein Vorhandrecht verpflichtet einen veräusserungswilligen Aktionär, die Aktien zunächst den übrigen berechtigten Aktionären anzubieten. Erst wenn diese Aktionäre auf den Erwerb verzichten, darf der Aktionär seine Beteiligung unter bestimmten Voraussetzungen an einen Dritten veräussern. Im Aktionärsbindungsvertrag sollte insbesondere geregelt werden, wie der Angebotspreis festgelegt wird und zu welchen Bedingungen ein anschliessender Verkauf an einen Dritten zulässig ist.[8]
Das Vorkaufsrecht setzt grundsätzlich später an. Der veräusserungswillige Aktionär hat bereits mit einem Dritten einen Kaufvertrag abgeschlossen oder den Verkauf zumindest so weit konkretisiert, dass die massgeblichen Bedingungen feststehen. Die vorkaufsberechtigten Aktionäre können die Aktien anschliessend grundsätzlich zu den für den Dritten vereinbarten Bedingungen übernehmen.
Vereinfacht gesagt müssen die Aktien beim Vorhandrecht zuerst den Mitaktionären angeboten werden, während diese beim Vorkaufsrecht erst in einen bereits konkretisierten Drittverkauf eintreten können.[9] In aller Regel setzt das Vorkaufsrecht voraus, dass zuvor das Vorhandrecht ausgeübt werden konnte.
Kaufsrechte
Ein Kaufsrecht hängt nicht davon ab, ob der betroffene Aktionär seine Aktien freiwillig verkaufen möchte. Es berechtigt andere Aktionäre, insbesondere bei Eintritt eines vertraglich festgelegten Ereignisses die Übertragung der Aktien zu verlangen. Als Auslöser kommen beispielsweise der Tod eines Aktionärs, dessen Konkurs, eine Pfändung der Aktien oder das Ende eines Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft infrage.[10]
Damit ein Kaufsrecht nicht selbst zum Streitgegenstand wird, sollte der Vertrag auch bestimmen, zu welchem Preis die Aktien übernommen werden können. Denkbar ist ein im Voraus festgelegter Preis, eine vertraglich definierte Bewertungsmethode oder eine bestimmte Institution (etwa eine Revisionsstelle), welche den Preis festlegt. Des weiteren sind der Bewertungsstichtag und das Verfahren für den Fall einer Uneinigkeit festzulegen.[11]
Mitverkaufsrecht und Mitverkaufspflicht
Das Mitverkaufsrecht (auch „Tag-along“) schützt insbesondere Minderheitsaktionäre. Verkauft ein Mehrheitsaktionär seine Beteiligung an einen Dritten, können die mitverkaufsberechtigten Aktionäre verlangen, dass der Käufer auch ihre Aktien grundsätzlich zu denselben Bedingungen übernimmt. Dadurch müssen sie nicht gegen ihren Willen mit einem neuen Mehrheitsaktionär im Unternehmen verbleiben.[12]
Die Mitverkaufspflicht (auch „Drag-along“) verfolgt die umgekehrte Zielrichtung. Möchte eine im Vertrag festgelegte Mehrheit das gesamte Unternehmen verkaufen, kann sie die übrigen Aktionäre dazu verpflichten, ihre Aktien ebenfalls zu veräussern. Damit kann verhindert werden, dass einzelne Minderheitsaktionäre einen Verkauf sämtlicher Aktien blockieren.
Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass die zum Mitverkauf verpflichteten Aktionäre ihre Aktien grundsätzlich zu denselben Bedingungen verkaufen wie die Mehrheitsaktionäre.[13] Bei der Mitverkaufspflicht empfiehlt sich, einen angemessenen Mindestpreis zu definieren, bei welchem die Minderheitsaktionäre verkaufen müssen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass sie einen tieferen Aktienverkaufspreis realisieren als sie ursprünglich aufgebracht haben.
Letztlich ist bei sämtlichen Übertragungsrechten entscheidend, wie sie konkret ausgestaltet werden. Der Aktionärsbindungsvertrag sollte insbesondere die auslösenden Ereignisse, die Ausübungsfristen, die Kaufpreisbestimmung und die Aufteilung der Aktien bei mehreren Berechtigten regeln. Zudem ist festzulegen, welches Recht Vorrang hat, wenn beispielsweise gleichzeitig ein Vorkaufsrecht und eine Mitverkaufspflicht zur Anwendung gelangen könnten.
Fazit: sorgfältig und frühzeitig angehen
Ein Aktionärsbindungsvertrag ist kein Ausdruck von Misstrauen, sondern ein Instrument vorausschauender Unternehmensführung. Gerade bei mehreren Aktionären schafft er Klarheit darüber, wer unter welchen Voraussetzungen Aktien erwerben oder veräussern darf und wie mit Veränderungen im Aktionärskreis umzugehen ist.
Vorhand‑, Vorkaufs- und Kaufsrechte sowie Mitverkaufsrechte und Mitverkaufspflichten können verhindern, dass unerwünschte Personen in das Aktionariat eintreten oder ein geplanter Unternehmensverkauf an einzelnen Beteiligten scheitert.
Ein individuell ausgearbeiteter ABV schützt die Stabilität und Handlungsfähigkeit des Unternehmens.
Dr. Silvan Hauser, Rechtsanwalt
Entscheidend ist jedoch, dass die vereinbarten Rechte sorgfältig aufeinander abgestimmt und insbesondere Auslöser, Fristen, Kaufpreis und Bewertungsverfahren klar geregelt werden. Idealerweise geschieht dies zu einem Zeitpunkt, in dem zwischen den Akionären Einigkeit besteht.
Ein individuell ausgearbeiteter Aktionärsbindungsvertrag schützt damit nicht nur die Interessen der einzelnen Beteiligten, sondern auch die Stabilität und Handlungsfähigkeit des Unternehmens.
Angesichts der juristischen Komplexität sowie der individuellen Komponenten eines Aktionärsbindungsvertrags empfiehlt sich der frühzeitige Beizug einer Fachperson für die rechtliche Beratung und Umsetzung. Gerade auch bei Unternehmensnachfolgen, wenn mehrere Parteien, das Eigentum übernehmen.
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Zum Thema Aktionärsbindungsvertrag empfehlen wir folgende Dokumente:
- RA Silvan Hauser im Gespräch: rechtliche Sicherheit und Klarheit durch den Aktionärsbindungsvertrag
- Arbeitsmittel: Checkliste Aktionärsbindungsvertrag
- Dossier: KMU Führungsnachfolge (Schrift Nr. 11)
ÜBER SIVLAN HAUSER
Dr. iur. Silvan Hauser, LL.M., ist Rechtsanwalt und Urkundsperson bei SwissLegal. Seine Schwerpunkte liegen im Vertrags- und Gesellschaftsrecht sowie im Immobilien- und Baurecht, ergänzt durch langjährige Erfahrung in allen notariellen Angelegenheiten. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehören zudem Nachfolgeplanung und Unternehmensnachfolge sowie die Beratung von Start-ups. Mit seiner Expertise begleitet er Unternehmerinnen und Unternehmer durch Transaktionen und Nachfolgeprozesse.
Fotonachweis: Shutterstock
[1] Dieser Blogbeitrag bezieht sich ausschliesslich auf Aktiengesellschaften bzw. Aktionärbindungsverträge. Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) ist es ebenfalls empfehlenswert, einen Gesellschaftervertrag aufzusetzen. Dieser enthält allerdings gewisse Besonderheiten und unterscheidet sich demnach vom Aktionärsbindungsvertrag
[2] Studer, Christoph D., Aktionärsbindungsvertrag in Münch, Peter/Kasper Lehne/Sabina/Probst, Franz (Hrsg.), Schweizer Vertrags-Handbuch, 3. Aufl., 2018, Helbing Lichtenhahn, Winterthur, Rz. 0.1.
[3] Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, KMU-Portal, Aktionärsbindungsvertrag: Allgemeine Tipps.
[4] Art. 512 Abs. 1 ZGB
[5] Art. 620 ff., Art. 698, Art. 716a OR; Universität Zürich, Lehrstuhl Prof. Dr. Hans-Ueli Vogt, Gesellschaftsrecht, 13.5.1 Verschiedene Rechtsverhältnisse
[6] Art. 680 Abs.1 OR
[7] Universität Zürich, Lehrstuhl Prof. Dr. Hans-Ueli Vogt, Gesellschaftsrecht, 13.5.2 Aktionärbindungsverträge
[8] Stutz Antonia/Fiechter Markus/Röthlisberger Thomas, Aktionärsbindungsvertrag, Voser Rechtsanwälte, LEXPRESS, Ziff. 2o
[9] Stutz/Fiechter/Röthlisberger, Ziff. 2
[10] Christoph Blöchlinger, Aktionärsbindungsvertrag, EBT Rechtsanwälte, 2.1
[11] BGer 4A_282/2017, E. 3.1 und 4.2; Studer, Christoph D., Aktionärsbindungsvertrag, Rz. 17.5
[12] Stutz/Fiechter/Röthlisberger, Ziff. 5; Schönberger Brenda, Tag-along und Drag-along Verkaufsrechte: Wo liegt der Unterschied?, STARTUPS.CH, 6. Februar 2017
[13] Schönberger Brenda, Tag-along und Drag-along Verkaufsrechte: Wo liegt der Unterschied?, STARTUPS.CH, 6. Februar 2017