Blog 59 | Nachfolge im Team: Wie der Aktionärsbindungsvertrag (ABV) Klarheit schafft

Häufig übergeben Inhabe­rinnen und Inhaber ihr Unter­nehmen nicht an eine einzelne Person, sondern an ein Team oder in eine Co-Leitung. Wer die Verant­wortung teilt, sollte sich auch rechtlich voraus­schauend absichern. Ein zentrales Instrument dafür ist der Aktio­närs­bin­dungs­vertrag (ABV). Wir führen aus, wie der ABV recht­liche Sicherheit schafft zwischen Aktio­nä­rinnen und Aktionären.

Ob Geschwister, langjährige Kader­mit­ar­bei­tende oder mehrere externe Investoren: Wird die Eigen­tums­nach­folge auf mehrere Schultern verteilt, braucht es klare Regeln für das Mitein­ander als Aktionäre. Der Aktio­närs­bin­dungs­vertrag schafft diese Grundlage, bevor unter­schied­liche Vorstel­lungen zu Konflikten führen.

Spielregeln der Aktionärinnen und Aktionäre

Bei der Gründung einer Aktien­ge­sell­schaft oder der Aufnahme neuer Investoren im Unter­nehmen stehen oft Wachstum, Kunden­be­dürf­nisse und Finan­zierung im Vorder­grund. Solange sich alle Aktionäre einig sind, ist dies der beste Zeitpunkt, um Regeln für spätere Verän­de­rungen und Konflikte festzulegen. 

Solange sich alle Aktionäre einig sind, ist dies der beste Zeitpunkt, um Regeln für spätere Verän­de­rungen und Konflikte festzulegen.

Dr. Silvan Hauser, Rechtsanwalt

Was passiert nämlich, wenn ein Aktionär seine Aktien verkaufen will, eine 50/50 Betei­ligung zu einer Blockade führt oder ein Aktionär verstirbt? Ein Aktio­närs­bin­dungs­vertrag schafft Klarheit, bevor unter­schied­liche Inter­essen oder Konflikte die Zusam­men­arbeit und die Handlungs­fä­higkeit des Unter­nehmens belasten.

Was ist ein Aktionärsbindungsvertrag?

Der Aktio­närs­bin­dungs­vertrag[1] (auch „ABV“) ist ein privat­recht­licher Vertrag zwischen zwei oder mehreren Aktio­nären. Darin verein­baren die Parteien ausge­wählte Rechte und Pflichten im Zusam­menhang mit ihrer Stellung als Aktionäre, insbe­sondere wie sie ihre Aktio­närs­rechte ausüben und sich in bestimmten Situa­tionen verhalten sollen.

Die betroffene Aktien­ge­sell­schaft ist in der Regel nicht Partei des Vertrages.[2] Der Aktio­närs­bin­dungs­vertrag zeigt also direkt nur unter den jewei­ligen Vertrags­par­teien Wirkung, nicht aber im Verhältnis des einzelnen Aktionärs zur Gesellschaft.

Der Aktio­närs­bin­dungs­vertrag ist im Schweizer Recht nicht als eigener Vertragstyp geregelt und auch nicht gesetzlich vorge­schrieben.[3] Beim Abschluss eines Aktio­närs­bin­dungs­ver­trags gilt grund­sätzlich die Formfreiheit, es sei denn, der Vertrag enthält Regelungen, für welche im Gesetz eine Formvor­schrift vorge­sehen ist. Enthält der Aktio­närs­bin­dungs­vertrag beispiels­weise erbrecht­liche Bestim­mungen, muss dieser öffentlich beurkundet werden.[4] Nichts­de­sto­trotz empfiehlt es sich aus Beweis­gründen, den Aktio­närs­bin­dungs­vertrag in schrift­licher Form abzuschliessen.

Weshalb reichen Gesetz und Statuten nicht aus?

Gesetz und Statuten regeln in erster Linie die Organi­sation der Aktien­ge­sell­schaft sowie das Verhältnis zwischen der Gesell­schaft und ihren Aktio­nären.[5] Sie bestimmen unter anderem die Zustän­dig­keiten der Gesell­schafts­organe, die Kapital­struktur und die mit den Aktien verbun­denen Rechte. Die konkrete Zusam­men­arbeit der Aktionäre unter­ein­ander bleibt dagegen in vielen Punkten offen.

Ein Aktio­närs­bin­dungs­vertrag ist kein Ausdruck von Misstrauen, sondern ein Instrument voraus­schau­ender Unternehmensführung

Dr. Silvan Hauser, Rechtsanwalt

Zudem können Aktionäre auch durch die Statuten grund­sätzlich nicht dazu verpflichtet werden, mehr zu leisten als den bei der Ausgabe ihrer Aktien festge­setzten Betrag.[6] Weiter­ge­hende persön­liche Verpflich­tungen der Aktionäre sind deshalb in einem Aktio­närs­bin­dungs­vertrag zu verein­baren. Dieser ergänzt Gesetz und Statuten durch indivi­duell ausge­staltete Regeln über das Verhältnis der Aktionäre unter­ein­ander, ohne die gesell­schafts­recht­liche Ordnung zu ersetzen.[7]

Was regelt ein Aktionärsbindungsvertrag?

Bei einer nicht börsen­ko­tierten Aktien­ge­sell­schaft – welche für eine Betei­ligung grund­sätzlich nicht jedermann offen steht – ist häufig nicht nur entscheidend, wie viele Aktien eine Person hält, sondern auch, wer überhaupt zum Aktio­nariat gehört. 

Im Aktio­närs­bin­dungs­vertrag kann man deshalb – über die Regeln der Statuten hinaus – die Übertragung von Aktien beschränken und überdies festlegen, unter welchen Voraus­set­zungen die bishe­rigen Aktionäre oder Dritte Aktien erwerben können. Zu den wichtigsten Instru­menten gehören diesbe­züglich Vorhand‑, Vorkaufs- und Kaufs­rechte sowie Mitver­kaufs­rechte und Mitverkaufspflichten.

Vorhand- und Vorkaufsrechte

Ein Vorhand­recht verpflichtet einen veräus­se­rungs­wil­ligen Aktionär, die Aktien zunächst den übrigen berech­tigten Aktio­nären anzubieten. Erst wenn diese Aktionäre auf den Erwerb verzichten, darf der Aktionär seine Betei­ligung unter bestimmten Voraus­set­zungen an einen Dritten veräussern. Im Aktio­närs­bin­dungs­vertrag sollte insbe­sondere geregelt werden, wie der Angebots­preis festgelegt wird und zu welchen Bedin­gungen ein anschlies­sender Verkauf an einen Dritten zulässig ist.[8]

Das Vorkaufs­recht setzt grund­sätzlich später an. Der veräus­se­rungs­willige Aktionär hat bereits mit einem Dritten einen Kaufvertrag abgeschlossen oder den Verkauf zumindest so weit konkre­ti­siert, dass die massgeb­lichen Bedin­gungen feststehen. Die vorkaufs­be­rech­tigten Aktionäre können die Aktien anschliessend grund­sätzlich zu den für den Dritten verein­barten Bedin­gungen übernehmen.

Verein­facht gesagt müssen die Aktien beim Vorhand­recht zuerst den Mitak­tio­nären angeboten werden, während diese beim Vorkaufs­recht erst in einen bereits konkre­ti­sierten Dritt­verkauf eintreten können.[9] In aller Regel setzt das Vorkaufs­recht voraus, dass zuvor das Vorhand­recht ausgeübt werden konnte. 

Kaufsrechte

Ein Kaufs­recht hängt nicht davon ab, ob der betroffene Aktionär seine Aktien freiwillig verkaufen möchte. Es berechtigt andere Aktionäre, insbe­sondere bei Eintritt eines vertraglich festge­legten Ereig­nisses die Übertragung der Aktien zu verlangen. Als Auslöser kommen beispiels­weise der Tod eines Aktionärs, dessen Konkurs, eine Pfändung der Aktien oder das Ende eines Arbeits­ver­hält­nisses mit der Gesell­schaft infrage.[10]

Damit ein Kaufs­recht nicht selbst zum Streit­ge­gen­stand wird, sollte der Vertrag auch bestimmen, zu welchem Preis die Aktien übernommen werden können. Denkbar ist ein im Voraus festge­legter Preis, eine vertraglich definierte Bewer­tungs­me­thode oder eine bestimmte Insti­tution (etwa eine Revisi­ons­stelle), welche den Preis festlegt. Des weiteren sind der Bewer­tungs­stichtag und das Verfahren für den Fall einer Uneinigkeit festzu­legen.[11]

Mitverkaufsrecht und Mitverkaufspflicht

Das Mitver­kaufs­recht (auch „Tag-along“) schützt insbe­sondere Minder­heits­ak­tionäre. Verkauft ein Mehrheits­ak­tionär seine Betei­ligung an einen Dritten, können die mitver­kaufs­be­rech­tigten Aktionäre verlangen, dass der Käufer auch ihre Aktien grund­sätzlich zu denselben Bedin­gungen übernimmt. Dadurch müssen sie nicht gegen ihren Willen mit einem neuen Mehrheits­ak­tionär im Unter­nehmen verbleiben.[12]

Die Mitver­kaufs­pflicht (auch „Drag-along“) verfolgt die umgekehrte Zielrichtung. Möchte eine im Vertrag festge­legte Mehrheit das gesamte Unter­nehmen verkaufen, kann sie die übrigen Aktionäre dazu verpflichten, ihre Aktien ebenfalls zu veräussern. Damit kann verhindert werden, dass einzelne Minder­heits­ak­tionäre einen Verkauf sämtlicher Aktien blockieren. 

Gleich­zeitig ist sicher­zu­stellen, dass die zum Mitverkauf verpflich­teten Aktionäre ihre Aktien grund­sätzlich zu denselben Bedin­gungen verkaufen wie die Mehrheits­ak­tionäre.[13] Bei der Mitver­kaufs­pflicht empfiehlt sich, einen angemes­senen Mindest­preis zu definieren, bei welchem die Minder­heits­ak­tionäre verkaufen müssen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass sie einen tieferen Aktien­ver­kaufs­preis reali­sieren als sie ursprünglich aufge­bracht haben.

Letztlich ist bei sämtlichen Übertra­gungs­rechten entscheidend, wie sie konkret ausge­staltet werden. Der Aktio­närs­bin­dungs­vertrag sollte insbe­sondere die auslö­senden Ereig­nisse, die Ausübungs­fristen, die Kaufpreis­be­stimmung und die Aufteilung der Aktien bei mehreren Berech­tigten regeln. Zudem ist festzu­legen, welches Recht Vorrang hat, wenn beispiels­weise gleich­zeitig ein Vorkaufs­recht und eine Mitver­kaufs­pflicht zur Anwendung gelangen könnten.

Fazit: sorgfältig und frühzeitig angehen

Ein Aktio­närs­bin­dungs­vertrag ist kein Ausdruck von Misstrauen, sondern ein Instrument voraus­schau­ender Unter­neh­mens­führung. Gerade bei mehreren Aktio­nären schafft er Klarheit darüber, wer unter welchen Voraus­set­zungen Aktien erwerben oder veräussern darf und wie mit Verän­de­rungen im Aktio­närs­kreis umzugehen ist. 

Vorhand‑, Vorkaufs- und Kaufs­rechte sowie Mitver­kaufs­rechte und Mitver­kaufs­pflichten können verhindern, dass unerwünschte Personen in das Aktio­nariat eintreten oder ein geplanter Unter­neh­mens­verkauf an einzelnen Betei­ligten scheitert.

Ein indivi­duell ausge­ar­bei­teter ABV schützt die Stabi­lität und Handlungs­fä­higkeit des Unternehmens.

Dr. Silvan Hauser, Rechtsanwalt

Entscheidend ist jedoch, dass die verein­barten Rechte sorgfältig aufein­ander abgestimmt und insbe­sondere Auslöser, Fristen, Kaufpreis und Bewer­tungs­ver­fahren klar geregelt werden. Idealer­weise geschieht dies zu einem Zeitpunkt, in dem zwischen den Akionären Einigkeit besteht. 

Ein indivi­duell ausge­ar­bei­teter Aktio­närs­bin­dungs­vertrag schützt damit nicht nur die Inter­essen der einzelnen Betei­ligten, sondern auch die Stabi­lität und Handlungs­fä­higkeit des Unternehmens. 

Angesichts der juristi­schen Komple­xität sowie der indivi­du­ellen Kompo­nenten eines Aktio­närs­bin­dungs­ver­trags empfiehlt sich der frühzeitige Beizug einer Fachperson für die recht­liche Beratung und Umsetzung. Gerade auch bei Unter­neh­mens­nach­folgen, wenn mehrere Parteien, das Eigentum übernehmen.

Mehr zum Thema

Auf unserer Plattform finden Sie weiter­füh­rende Unter­lagen rund um Themen der Unter­nehmens­nach­folge. Im Download-Center stellen wir Ihnen diverse Unter­lagen und Arbeits­blätter kostenlos zur Verfügung.

Zum Thema Aktio­närs­bin­dungs­vertrag empfehlen wir folgende Dokumente:

ÜBER SIVLAN HAUSER

Dr. iur. Silvan Hauser, LL.M., ist Rechts­anwalt und Urkunds­person bei Swiss­Legal. Seine Schwer­punkte liegen im Vertrags- und Gesell­schafts­recht sowie im Immobilien- und Baurecht, ergänzt durch langjährige Erfahrung in allen notari­ellen Angele­gen­heiten. Zu seinen Tätig­keits­schwer­punkten gehören zudem Nachfol­ge­planung und Unter­nehmens­nach­folge sowie die Beratung von Start-ups. Mit seiner Expertise begleitet er Unter­neh­me­rinnen und Unter­nehmer durch Trans­ak­tionen und Nachfolgeprozesse.

Fotonachweis: Shutter­stock


[1] Dieser Blogbeitrag bezieht sich ausschliesslich auf Aktien­ge­sell­schaften bzw. Aktio­när­bin­dungs­ver­träge. Für Gesell­schaften mit beschränkter Haftung (GmbH) ist es ebenfalls empfeh­lenswert, einen Gesell­schaf­ter­vertrag aufzu­setzen. Dieser enthält aller­dings gewisse Beson­der­heiten und unter­scheidet sich demnach vom Aktionärsbindungsvertrag

[2] Studer, Christoph D., Aktio­närs­bin­dungs­vertrag in Münch, Peter/Kasper Lehne/Sabina/Probst, Franz (Hrsg.), Schweizer Vertrags-Handbuch, 3. Aufl., 2018, Helbing Lichtenhahn, Winterthur, Rz. 0.1.

[3] Staats­se­kre­tariat für Wirtschaft SECO, KMU-Portal, Aktio­närs­bin­dungs­vertrag: Allge­meine Tipps.

[4] Art. 512 Abs. 1 ZGB

[5] Art. 620 ff., Art. 698, Art. 716a OR; Univer­sität Zürich, Lehrstuhl Prof. Dr. Hans-Ueli Vogt, Gesell­schafts­recht, 13.5.1 Verschiedene Rechtsverhältnisse

[6] Art. 680 Abs.1 OR

[7] Univer­sität Zürich, Lehrstuhl Prof. Dr. Hans-Ueli Vogt, Gesell­schafts­recht, 13.5.2 Aktio­när­bin­dungs­ver­träge

[8] Stutz Antonia/Fiechter Markus/Röthlisberger Thomas, Aktio­närs­bin­dungs­vertrag, Voser Rechts­an­wälte, LEXPRESS, Ziff. 2o

[9] Stutz/Fiechter/Röthlisberger, Ziff. 2

[10] Christoph Blöch­linger, Aktio­närs­bin­dungs­vertrag, EBT Rechts­an­wälte, 2.1

[11] BGer 4A_282/2017, E. 3.1 und 4.2; Studer, Christoph D., Aktio­närs­bin­dungs­vertrag, Rz. 17.5

[12] Stutz/Fiechter/Röthlisberger, Ziff. 5; Schön­berger Brenda, Tag-along und Drag-along Verkaufs­rechte: Wo liegt der Unter­schied?, STARTUPS.CH, 6. Februar 2017

[13] Schön­berger Brenda, Tag-along und Drag-along Verkaufs­rechte: Wo liegt der Unter­schied?, STARTUPS.CH, 6. Februar 2017

Das könnte Sie auch noch interessieren